Beim begleiteten Fahren mit 17 Jahren durchläuft der Fahrschüler exakt die gleiche Ausbildung wie beim Führerschein mit 18 Jahren – nur genau 1 Jahr früher!
Die Kosten, die in der Fahrschule anfallen, sind folglich identisch, lediglich die Verwaltungskosten des Straßenverkehrsamtes (SVA) sind geringfügig höher.
Der Führerscheinantrag beim SVA darf frühestens mit 16,5 Jahren gestellt werden.
Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Die praktische Prüfung ist frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag möglich.
Die Begleiter des 17-jährigen Führerscheininhabers müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens 30 Jahre alt sein
- Seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse 3 oder B sein
- Nicht mehr als 1 Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg haben(ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der praktischen Prüfung des 17-jährigen)
In der begleiteten Phase ist nur das Fahren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erlaubt.
Nach bestandener praktischer Prüfung darf ohne Begleitung ein 50 ccm-Roller der Klasse AM gefahren werden.
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